Satzung

Stand: 18. Oktober 2017

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Islandpferdefreunde Fürth im Odenwald e.V.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter der Nummer VR 40479 eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Fürth-Fahrenbach und ist Mitglied im IPZV Landesverband Hessen e.V., im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    Die Förderung der Islandpferdereiterei im Sinne eines Ausgleichssports und zur Vertiefung der Tier-und Naturverantwortung, die Aufklärung über die artgerechte Haltung und Zucht von Islandpferden, insbesondere die Durchsetzung der Reinzucht, die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege und Erhaltung der Landschaft, die Förderung der Ausbildung des Islandpferdes und anderer Gangpferderassen zum Freizeitpferd, sowie der Spezialgangarten Tölt und Pass, die Durchführung von Lehrgängen und Veranstaltungen im Freizeit- und Sportbereich, die Pflege und Förderung des Jugendsports.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:

  1. Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem IPZV, Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;
  2. Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
  3. Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
  2. Mitglieder des Vereins sind:
    • Erwachsene,
    • Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
    • Kinder (unter 14 Jahre),
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.
  5. Der freiwillige Austritt muss schriftlich mit Original Unterschrift dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  6. Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
    • wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
    • bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
    • wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,
    • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
  7. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
  8. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Dies wird in einer Beitragsordnung festgehalten.
  2. Die Mitglieder zahlen Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand entscheidet.
  3. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
  4. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Die Höhe der Umlage darf das Doppelte des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
  5. Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer zum Zeitpunkt des Einzuges gültigen Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 1. März ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
  6. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
  7. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.3. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je Einzelfall verhängen.
  8. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechts-anspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
  2. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6 Nr. 1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Ab-stimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  4. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
  5. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Sie wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

  1. dem/der 1. Vorsitzenden
  2. dem/der 2. Vorsitzenden
  3. dem/der Kassenwart/in
  4. der Geschäftsstelle
  5. dem/der Pressewart/in
  6. dem/der Jugendwart/in
  7. dem/der 1. Beisitzer/in (optional)
  8. dem/der 2. Beisitzer/in (optional)
  9. dem/der 3. Beisitzer/in (optional)
  1. Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende/r, der/die 2. Vorsitzende/r und der/die Kassenwart/in. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,
    • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
    • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Gebühren und Umlagen,
    • die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt. Abwechselnd werden die mit gerader und ungerader Ziffer benannten Ämter gewählt. Die erste Amtszeit der mit ungerader Ziffer benannten Ämter beträgt 3 Jahre.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
  6. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
  7. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.
  8. Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.
  9. Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
  10. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
  11. Das Amt / Die Ämter des Vereinsvorstandes wird / werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand / den Vorstandsmitgliedern für seine / ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorgaben gezahlt wird.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
    • Entlastung des Vorstandes;
    • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
    • Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
    • Erlass von Ordnungen;
    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge
    • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
    • Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
  4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
    Es muss enthalten:

    • Ort und Zeit der Versammlung;
    • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
    • Zahl der erschienen Mitglieder;
    • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
    • die Tagesordnung;
    • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde;
    • die Art der Abstimmung;
    • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
    • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 10 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.

§ 11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
  2. Als Mitglied des IPZV Landesverband Hessen e.V., des Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an den Landessportbund Hessen e.V., Otto-Fleck-Schneise 4, 60528 Frankfurt a.M. Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse und an den IPZV Landesverband Hessen e.V., Teich 1, 34260 Kaufungen Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Mitgliedsnummer der Mitglieder.
  3. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
    Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
  4. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.
  5. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
  6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 12 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs- / Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den IPZV Landesverband Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am   18. März 2017   in   Reichelsheim/Unter-Ostern   beschlossen.

 

Steffen Seipp
1. Vorsitzender
Islandpferdefreunde Fürth im Odenwald e.V.

Susanne Rebel
2. Vorsitzende
Islandpferdefreunde Fürth im Odenwald e.V.

 

 

 

Vereinshistorie:

Gründungssatzung vom 26.11.1993

Satzungsänderung am 31.05.1994 (diverse Hinzufügungen)

Satzungsänderung am 01.07.2003 (Namensänderung)

Satzungsänderung am 15.04.2016 (Ergänzung Ehrenamtspauschale)

Neufassung der Satzung am 18.03.2017 (komplette Neufassung)

Die vorliegende Neufassung der Satzung ersetzt die Gründungssatzung vom 26.11.1993 mit den jeweils eingetragenen Satzungsänderungen von 1994, 2003 und 2016.

Satzungsänderungen am 07.11.2017 (genehmigungsrelevante Korrekturen)

Die vorliegende Fassung der Satzung wurde in folgenden Punkten durch Vorstandbeschluss (gem. §8, Abs.10) korrigiert und zur Genehmigung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht:

§5, Abs. 4: Ergänzung: Begrenzung der Höhe der Umlage auf max. den doppelten Mitgliedsbeitrag

§9, Abs. 3: Entfall: Änderung des Vereinszwecks durch 4/5 Mehrheit

§12: Ersetzung: ‚Schriftführer‘ durch ‚Protokollführer‘

 

Steffen Seipp

1. Vorsitzender

Islandpferdefreunde Fürth im Odenwald e.V.