Beitragsordnung

18. März 2017

§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§ 2 Beschlüsse

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags. Der Vorstand legt die Gebühren und Umlagen fest.
(2) Die festgesetzten Beträge werden erstmals zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde.
(3) Die Beitragsordnung behält ihre Gültigkeit bis die Mitgliederversammlung eine Änderung beschließt.

§ 3 Beiträge

 

BeitragsklasseMitgliedsformBeitragshöhe pro Jahr in EUR
01Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre38,-
02Erwachsene ab 18 Jahre60,-
03Ehepaare / eingetragene Lebenspartnerschaften110,-
04Familienbeitrag
(inkl. aller im Haushalt lebender Kinder der Beitragsklassen 01 und 05)
120,-
05junge Erwachsene in Ausbildung, im BFD oder FSJ, Studenten
(bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres)
38,-

(1) Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliedsform maßgebend.
(2) Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklasse 03 – 05 müssen beantragt, die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.
(3) Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme der Beitragsklassen 03 – 05.
(4) Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für den IPZV Landesverband Hessen, den Kreisreiterbund Bergstraße, die Sportversicherung des Landessportbundes Hessen e.V. (lsb h), die Verwaltungsberufsgenossenschaft und die GEMA in Höhe der vom lsb h festgelegten Sätze.
(5) Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer zum Zeitpunkt der Abbuchung gültigen Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer jährlich zum 1. März ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
(6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mit-gliedsbeiträge sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.3. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages / der Gebühren / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. In jedem Fall in Höhe von 5,- Euro. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je Einzelfall verhängen.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechts-anspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
(8) Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes.

§ 4 Gebühren

(1) Für Sportangebote (Sportkurse, Lehrgänge usw.) und Veranstaltungen können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen vom Vorstand festzulegen sind.
(2) Die Beitrags-, Gebühren und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.

§ 5 Vereinskonto

IBAN DE30 5086 3513 0004 5358 71
BIC GENODE51MIC
Kreditinstitut Volksbank Odenwald eG

Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

§ 6 Vereinsaustritt

Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Einschreiben dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Inkrafttreten

Die Gebührenordnung wurde bei der Mitgliederversammlung am 18. März 2017 in Reichelsheim/Unter-Ostern beschlossen.

Steffen Seipp
1. Vorsitzender
Islandpferdefreunde Fürth im Odenwald e.V.

Vereinshistorie:

1993: Mitgliedsbeiträge gem. Gründungssatzung vom 26.11.1993

2002: Mitgliedsbeiträge gem. Gründungssatzung vom 26.11.1993 (Umstellung Euro)

2017: Erstfassung der Gebührenordnung im Rahmen der Neufassung der Satzung am 18.03.2017
(komplette Neufassung)
Die vorliegende Neufassung der Gebührenordnung erfolgte im Rahmen der Neufassung der Vereinssatzung und ersetzt bisher geltenden Gebühren laut Gründungssatzung vom 26.11.1993 mit den jeweils eingetragenen Satzungsänderungen 1994, 2003 und 2016.
Sie ist mit Wirkung zum 18.03.2017 gültig in der vorliegenden Fassung.
Die neuen Beiträge werden gem. IPFO-Gebührenordnung $2(2) ab 01.01.2018 erhoben.

Steffen Seipp
1. Vorsitzender
Islandpferdefreunde Fürth im Odenwald e.V.